S a t z u n g

des Vereins „Städtischer Saalbau Letmathe e.V.“

(in der Fassung vom 5. Juni 2003)


§ 1
Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein „Städtischer Saalbau Letmathe e.V.“.


§ 2
Zweck des Vereins

a) Der Verein hat den Zweck, das Kultur- und Gemeinschaftsleben, die Erwachsenenbildung sowie die Heimatpflege und Heimatkunde zu fördern und zu erhalten.

b) Alle Maßnahmen des Vereins sollen darauf gerichtet sein, die im Bereich der Stadt Iserlohn den gleichen Zwecken dienenden Kräfte zusammenzuschließen und ihre Bestrebungen zu unterstützen sowie eigene Veranstaltungen solcher Art durchzuführen, die die Interessen und Bestrebungen von Vereinsmitgliedern nicht stören. Er strebt auch die Übernahme und Verwaltung des Städtischen Saalbaus an.

c) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 3
Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Iserlohn.


§ 4
Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen sowie Vereinen, Personen- und Kapitalgesellschaften erworben werden. Der Beitritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung.

b) Die Stadt Iserlohn ist als Eigentümerin des Saales Mitglied des Vereins.


§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr zum Jahresende.

b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

c) durch Tod.


§ 6
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 7
Beiträge

a) Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Es können freiwillig höhere Beiträge gezahlt werden.

b) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes (§ 5) erfolgt keinerlei Rückzahlung von eingezahlten Beiträgen.


§ 8
Verwendung der Einnahmen

a)   Alle Einnahmen des Vereins sind ausschließlich zur Erreichung des in § 2 genannten Zieles zu verwenden. Aufwendungen für den Städtischen Saalbau, die über den Rahmen einfachster Unterhaltung des Grundstückes und des Inventars hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Eigentümerin.

b)   Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

c)   Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9
Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

a)   Die Mitgliederversammlung.

b)   Den Vorstand.


§ 10
Mitgliederversammlung

a)   Der Mitgliederversammlung gehören die als Mitglieder beigetretenen natürlichen Personen sowie Vertreter der Vereine und der Personen- und Kapitalgesellschaften an. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

b)   Natürliche Personen nehmen ihr Stimmrecht persönlich wahr. Juristische Personen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften können Vertreter entsenden. Die Stadt Iserlohn hat ohne Rücksicht darauf, ob sie einen Jahresbeitrag leistet, drei Stimmen in der Mitgliederversammlung.

c)   den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.

d)   Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

e)   Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin als einfache Postsendung vorzunehmen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.


§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.   Festlegung allgemeiner Richtlinien zur Erreichung des Vereinszieles und zur Unterhaltung und Verwaltung des Städtischen Saalbaues.

2.   Wahl der in § 13 genannten Vorstandsmitglieder.

3.   Änderung und Ergänzung der Satzung.

4.   Entlastung des Kassenführers und des Vorstandes.

5.   Genehmigung von Verträgen mit einem Wert von mehr als 10.000,00 EURO.


§ 12
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

a)   Die Mitgliederversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

b)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Vertreterstimmen ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird. Bei Sitzungen, die ohne Einhaltung der Ladungsfrist (§ 10 e) Satz 2) einberufen sind, gilt vorstehender Satz 2 nicht.

c)   Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterschreiben.


§ 13
Vorstand

a) Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und 13 weiteren Mitgliedern zusammen.
Vorsitzender ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters der Stadt Iserlohn. Zur Bildung des geschäftsführenden Vorstandes benennt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Vorstand den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. 5 Mitglieder des Vorstandes wählt der Rat der Stadt Iserlohn, 8 die Mitgliederversammlung. Für die Mitglieder kann je 1 Stellvertreter gewählt werden.
Der Rat der Stadt Iserlohn wählt die Vorstandsmitglieder innerhalb von 3 Monaten nach den Kommunalwahlen neu. In der nächsten Mitgliederversammlung sind auch die übrigen Mitglieder neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

b) Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit einer Frist von mindestens 5 Tagen zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit.

In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Einladung ist darauf hinzuweisen. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen.


§ 14
Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Vereins

a)   Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr. Er wählt einen Geschäftsführer aus seiner Mitte, den er mit den Geschäften der laufenden Verwaltung ganz oder teilweise beauftragt. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

b)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Von diesen sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.


§ 15
Beschlussfassung im Vorstand

a)   Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

b)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

c)   Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterschreiben.


§ 16
Kassenführung

a) Der Vorstand kann einen Kassenführer aus seiner Mitte wählen.

b)   Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Iserlohn. Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes legt der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor. Der Vorsitzende kann den Leiter des RPA zur Berichterstattung in die Mitgliederversammlung einladen.

c)   Der Vorsitzende legt den Prüfungsbericht dem Vorstand und danach der Mitgliederversammlung vor. Letztere beschließt über die Entlastung des Vorstandes.


§ 17
Auflösung des Vereins

a)   Beantragt mindestens ein Drittel der Mitglieder die Auflösung des Vereins, so hat der Vorsitzende umgehend zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Der Antrag ist dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten.

b)   Die Auflösung ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten sein.

Andernfalls ist spätestens innerhalb von 2 Monaten mit dem gleichen Tagesordnungspunkt erneut einzuladen.

Die in § 10 e) Satz 2 genannte Einladungsfrist von 8 Tagen ist in jedem Fall einzuhalten. Dann wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlossen. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.

c)   Der Verein kann mit 2/3 Stimmenmehrheit aufgelöst werden.


§ 18
Verwendung des Vermögens bei der Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die Stadt Iserlohn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.